§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Malika Vision“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namen „Malika Vision e.V.“.
Er hat seinen Sitz in München.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit in Form von Unterstützung der schulischen und beruflichen Ausbildung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in Dakar im Senegal, insbesondere im Vorort Malika, durch Organisation des Schulbesuchs und Übernahme des Schulgelds und der Schülern üblicherweise entstehenden Kosten einschließlich schulbegleitender Maßnahmen wie Musik-, Tanz- und Kunstunterricht sowie Organisation und Übernahme der Kosten von Verpflegung zur Unterstützung des Schulbesuchs sowie Übernahme von Kosten medizinischer Versorgung.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei Ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung für mehr als ein Jahr mit dem Beitrag in Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Mitteilung des Beschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldbeträge) zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
– einer/einem Vorsitzenden und
– einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung des Vereins
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Senegal zu verwenden hat.
München, den 15.01.2020